NPD scheitert mit Klage gegen Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil
Fotograf: Henning Scheffen Quelle: https://www.stephanweil.de/pressebild/
Tweet am Rande einer NPD-Demo in Hannover gegen die Neutralitätspflicht verstoßen und
das Recht der Partei auf „chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb“ verletzt zu
haben.
Die NPD hatte im November letzten Jahres zu einer pressefeindlichen Kundgebung in
Hannover aufgerufen und dabei auch konkret gegen drei namentlich genannte Journalisten
Stimmung gemacht. Diese haben in der Vergangenheit bereits wiederholt Morddrohungen
erhalten, weshalb diese Art der Mobilmachung von vielen Kommentator*innen als hetzerisch
bewertet wurde. Nachdem die Stadt Hannover die Demonstration zunächst wegen
Sicherheitsbedenken untersagte, wurde diese im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahrens noch kurzfristig genehmigt. Den etwa 100 Teilnehmenden stand ein breites
Bündnis von etwa 7.000 Gegendemonstrant*innen gegenüber.
Weil hatte in seinem Post kritisiert, dass die NPD „unter dem Deckmantel der
Versammlungsfreiheit gegen die ebenfalls verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit“
demonstrieren wolle. Hierin sah die NPD einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht, wonach
Staatsorgane sich neutral zu verhalten haben und „nicht zugunsten oder zulasten einer Partei
in den politischen Wettbewerb eingreifen dürfen“.
Das Gericht am niedersächsischen Staatsgerichtshof in Bückeburg stellte nun fest, dass es zu
den „Amtspflichten eines Ministerpräsidenten (...) gehöre, sich schützend vor die freiheitlich-
demokratische Grundordnung und ihre Institutionen zu stellen“. Der Neutralitätspflicht
übergeordnet sei der Schutz der freiheitlichen Ordnung, die Sensibilisierung der Bevölkerung
gegen demokratiegefährdende Entwicklungen und die Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements, was das Gericht im Falle Weils als gegeben sah. Dieser habe zwar in das Recht
auf chancengleiche Teilhabe am politischen Prozess eingegriffen, dies jedoch im Rahmen
seiner Befugnisse als „Teil des Verfassungsorgans Landesregierung“ getan. Das Gericht
wertete den Tweet daher als zulässige Öffentlichkeitsarbeit Weils. Dieser habe mit seiner
deutlichen Positionierung die Institution „freie Presse“ und die Journalist*innen schützen
wollen.
Quellen: spiegel.de, zeit.de, ndr.de, neues-deutschland.de