Sozialrechtliche Beratung durch den SoVD-Kreisverband Nienburg während der Coronakrisen
Das SoVD-Beratungszentrum Nienburg ist während der sozialen Kontaktsperren für Ratsuchende in sozialrechtlichen Angelegenheiten telefonisch, per E-Mail, per Fax oder per Brief erreichbar. Die Verfahren mit Beratungen, Anträgen, Widersprüchen und Gerichtsklagen werden nach wir vor durch die Mitarbeiter fort- bzw. durchgeführt.Die Rechtsanwältin und Sozialberaterin Ayse Eker im SoVD-Beratungszentrum Nienburg berät zudem zu sozialrechtlichen Hilfen, die im Rahmen der coronavirusbedingten Einschränkungen für Selbstständige und Arbeitnehmer durch Bund und oder durch die Länder angeboten werden.
In diesem Zusammenhang weist sie darauf, dass Betroffene, die in dieser Zeit auf Arbeitslosengeld-II oder Grundsicherung angewiesen sind, vereinfachte Anträge zur Bewilligung stellen können. Die Behörden werden im Zeitraum 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 keine aufwändigen Prüfungen mehr vornehmen, ob ein erhebliches verwertbares Vermögen vorhanden ist. Laut dem Hilfspaket des Bundes und der Länder sollte es ausreichend sein, dass aus einer Eigenerklärung der Betroffenen hervorgeht, dass kein erhebliches verwertbares Vermögen vorhanden ist. Frau Eker hilft gerne bei der Stellung der Anträge.
Weiterbewilligungsanträge für Arbeitslosengeld-II im Zeitraum 31.03.2020 bis zum 31.08.2020 sind nicht zu stellen. Das Arbeitslosengeld-II wird in diesem Zeitraum auch ohne erneuten Antrag weitergewährt, und zwar auf der Grundlage des zuletzt eingereichten Antrages.
Für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber in Kurzarbeit geschickt werden, gibt es das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes liegt bei Arbeitnehmern, die keinen Unterhalt für ein minderjähriges oder in Ausbildung befindliches Kind aufbringen müssen, bei 60 % des letzten Nettogehalts. Wer unterhaltspflichtig ist, hat einen Anspruch i. H. v. 67 % des letzten Nettogehaltes.
Betroffene, die in einer sogenannten vorzeitigen Altersrente sind und jetzt in den Beruf zurückgerufen werden, weil ihre Hilfe z. B. dringend notwendig ist, dürfen im Zeitraum 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 einen Hinzuverdienst von 44.590,00 € haben, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Ansonsten liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 6.300,00 € im Jahr.
Für Studierende ohne Job hat der Staat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld-II nach dem Sozialgesetzbuch II vorgesehen. D. h., Studierende, die nicht mehr im Elternhaus leben und ihren Lebensunterhalt durch Jobs sichern müssen, dürfen nunmehr Arbeitslosengeld-II beantragen. Allerdings wird diese Hilfe ihnen als ein Darlehen gewährt. Sie müssen dann später bei Beendigung ihrer Ausbildung das Darlehen wieder zurückerstatten.
Für Freiberufler, Kleinunternehmer, Selbstständige und Gewerbetreibende hat der Staat günstige Kredite und Zuschüsse vorgesehen. Die Kredite können über die Hausbank beantragt werden. Der Kredit wird dann durch die KfW-Bank gewährt. Die Kredite müssen,
wie bei normalen Krediten, später zurückbezahlt werden, und zwar in Form von Zinsen und Tilgungen.
Die Zuschussgewährungen können über den Bund und über die Länder erfolgen. Zuschüsse müssen nicht zurückbezahlt werden. Sie sind einmalige Soforthilfen zur Abdeckung der laufenden Betriebskosten wie Mieten, Leasingraten, Stromkosten etc. Die Personalkosten gehören aber nicht dazu. Die Antragsteller müssen eine Existenzbedrohung bei Antragstellung nachweisen, d. h. sie müssen nachweisen, dass sie keine eigenen Mittel mehr haben, die Kosten zu decken. Dabei muss aber ein privates Vermögen, das zur Alterssicherheit aufgebaut wurde, wie eine Lebensversicherung, Rürup- oder Riesterrente etc. nicht eingesetzt werden. Die Zuschüsse können in Niedersachsen z. B. bei 1 bis 5 Beschäftigten bis 9.000,00 €, bei 6 bis 10 Beschäftigten bis 15.000,00 €, bei 11 bis 30 Beschäftigten bis 20.000,00 € und bei bis zu 49 Beschäftigungen bis 25.000,00 € liegen. Die Anträge müssen über die Landesbehörden gestellt werden. Landeszuschüsse können z. B. durch Bundeszuschüsse aufgestockt werden. Weitere Informationen dazu kann man bei den zuständigen Bundes- und Landesbehörden bekommen.
Der Verdienstausfall durch ein Tätigkeitsverbot oder durch die Quarantäne für Arbeitnehmer und Selbstständige wird als Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz gezahlt. Hier läuft es in der Weise ab, dass zunächst der Arbeitgeber die ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung gewährt. Der Arbeitgeber holt sich dann das gezahlte Gehalt von der zuständigen Gesundheitsbehörde zurück. Nach der 6. Woche wird der Verdienstausfall durch die Gesundheitsbehörde bezahlt. Die Höhe der Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetzt ist mit der Höhe des Krankengeldes durch die Krankenkasse identisch. Der Antrag auf die Entschädigung ist in Niedersachsen bei den zuständigen Gesundheitsämtern zu stellen.
Wenn ein Elternteil Kind oder Kinder unter 12 Jahren oder ein schwerbehindertes Kind betreuen muss, gibt es ebenfalls eine Entschädigung. Diese Entschädigung wird maximal für 6 Wochen gewährt. Die Höhe dieser Entschädigung ist mit der Höhe des Arbeitslosengeldes-I identisch. Der Antrag ist beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen.
Bei Nachfragen sind wir für Ratsuchende gerne unter den folgenden Verbindungsdaten da:
SoVD-Kreisverband Nienburg
Marienstr. 12, 31582 Nienburg
Tel.-Nr.: 05021-9224530
Fax-Nr.: 05021-9224532
info.nienburg@sovd-nds.de
www.sovd-nienburg.de
Auch die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) ist während der Kontaktsperre im SoVD-Beratungszentrum Nienburg mit Marina Gempfer für Ratsuchende tätig.
Behinderte, von Behinderung bedrohte Menschen oder deren Angehörige können sich telefonisch unter der Telefonnummer 050219157104 oder E-Mail unter der Mailadresse eutb.nienburg@sovd-nds.de melden. Man kann dann auch einen telefonischen Beratungstermin vereinbaren, z. B. für den Fall, dass man zurückgerufen werden möchte.
Für den Einzelfall wird immer eine möglichst optimale Lösung gesucht, wie individuell mit der z. Zt. verhängten Kontaktsperre Unterstützung angeboten werden kann.
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